2.000 Euro „Streitwert“ für eine unerwünschte SMS
Sparte: Recht & OrdnungWer ungebetene Werbebotschaften per SMS erhält, der kann gerichtlich die Unterlassung verlangen. Hatte er sich die Zusendung ausdrücklich verbeten, bemisst sich der Streitwert, nach dem sich die Anwalts- und Gerichtskosten richten, auf mindestens 2.000 Euro. Das hat das Kammergericht Berlin in einer einstweiligen Verfügung entschieden (Az. 9 W 50/06).
So fällt dieser Betrag damit merklich höher aus als bei unerwünschter Werbung per E-Mail. Die Richter waren der Meinung, dass der Belästigungsgrad einer Werbe-SMS auf dem Handy höher zu bewerten ist als etwa bei einer Werbe-Mail im Computer.
Die Marktstellung und das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen SMS-Versenders spielen nach Ansicht der Richter für den Grad der Beeinträchtigung allerdings keine Rolle. Denn das Ausmaß der Störung des Empfängers wider Willen bleibe ja immer das gleiche.
So fällt dieser Betrag damit merklich höher aus als bei unerwünschter Werbung per E-Mail. Die Richter waren der Meinung, dass der Belästigungsgrad einer Werbe-SMS auf dem Handy höher zu bewerten ist als etwa bei einer Werbe-Mail im Computer.
Die Marktstellung und das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen SMS-Versenders spielen nach Ansicht der Richter für den Grad der Beeinträchtigung allerdings keine Rolle. Denn das Ausmaß der Störung des Empfängers wider Willen bleibe ja immer das gleiche.
Waldschratt - 29. Okt, 00:22
hm schön und gut... hat allerdings den kleinen Haken:
falls man gewinnt und die Gegenseite dann nicht zahlungsfähig sein sollte, was bei irgendwelchen windigen Unternehmen ja vorkommen soll... dann bleibt man auf den durch den höheren Streitwert auch höheren Gerichts- und Anwaltskosten sitzen...
viele Grüße
Aurisa