Übernahmeantrag...
Sparte: Recht & Ordnung"... Eine Kostenübernahme für die bei der GKV gestrichenen Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe ist nach der Hilfe bei Krankheit nach § 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ausgeschlossen, da die Vorschriften des SGB XII insoweit an den Leistungsumfang der GKV anknüpfen.
Der Gesetzgeber hat durch eine Änderung der Regelsatzverordnung (Art. 29 GMG) festgelegt, dass nunmehr auch die Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe aus dem Regelsatz bestritten werden müssen. Da der Barbetrag sich aus dem Regelsatz ableitet, gilt dies auch für sozialhifebedürftige Heimbewohner. ..."
Der Gesetzgeber hat durch eine Änderung der Regelsatzverordnung (Art. 29 GMG) festgelegt, dass nunmehr auch die Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe aus dem Regelsatz bestritten werden müssen. Da der Barbetrag sich aus dem Regelsatz ableitet, gilt dies auch für sozialhifebedürftige Heimbewohner. ..."
Waldschratt - 2. Sep, 00:01
Monsterkeks - 2. Sep, 11:13
Uff! :-(