Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Sparte: Recht & OrdnungLandgericht Frankenthal:
"... Es war zunächst erschütternd, als die Richter der Landgerichte Köln und Düsseldorf urteilten, dass bereits bei einem Musikstück die Gewerbsmäßigkeit gegeben wäre, sofern dieses aktuell sei.
Dadurch wurde dem Auskunftsanspruch Tür und Tor geöffnet, wie man anfangs meinen konnte. Pro IP-Adresse mussten die Kanzleien 200 Euro begleichen, welche sich jedoch ohne Probleme auf die Abmahnungen hätten umwälzen lassen können. Durch das gewerbliche Ausmaß ist eine unerhebliche Rechtsverletzung nämlich nicht mehr gegeben, wie vor einiger Zeit Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärte. Infolge dessen würde die geplante 100-Euro-Deckelung zwecklos sein. Dennoch seien Massenabmahnungen zukünftig nicht mehr zu erwarten, da bei beispielsweise 1.000 Dateien 200.000 Euro bezahlt werden müssten. Sollte sich die Auffassung des Landgerichts Frankenthal durchsetzen, dann dürfte diese Vermutung tatsächlich bald real werden. Dieses hat entschieden, dass die Gewerbsmäßigkeit erst ab 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben ist. Erst ab diesem Zeitpunkt soll der Auskunftsanspruch an den Provider gewährt werden.
Einziges Manko dieser Entscheidung ist, dass die Gerichtsbarkeiten untereinander nicht gebunden sind in ihrer Urteilsfindung. Andere Landgerichten können also weiterhin auch bei einem Musikstück die Gewerbsmäßigkeit gegeben sehen, woraufhin der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gewährt wird. ..."
Quelle / weiterlesen...)
"... Es war zunächst erschütternd, als die Richter der Landgerichte Köln und Düsseldorf urteilten, dass bereits bei einem Musikstück die Gewerbsmäßigkeit gegeben wäre, sofern dieses aktuell sei.
Dadurch wurde dem Auskunftsanspruch Tür und Tor geöffnet, wie man anfangs meinen konnte. Pro IP-Adresse mussten die Kanzleien 200 Euro begleichen, welche sich jedoch ohne Probleme auf die Abmahnungen hätten umwälzen lassen können. Durch das gewerbliche Ausmaß ist eine unerhebliche Rechtsverletzung nämlich nicht mehr gegeben, wie vor einiger Zeit Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärte. Infolge dessen würde die geplante 100-Euro-Deckelung zwecklos sein. Dennoch seien Massenabmahnungen zukünftig nicht mehr zu erwarten, da bei beispielsweise 1.000 Dateien 200.000 Euro bezahlt werden müssten. Sollte sich die Auffassung des Landgerichts Frankenthal durchsetzen, dann dürfte diese Vermutung tatsächlich bald real werden. Dieses hat entschieden, dass die Gewerbsmäßigkeit erst ab 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben ist. Erst ab diesem Zeitpunkt soll der Auskunftsanspruch an den Provider gewährt werden.
Einziges Manko dieser Entscheidung ist, dass die Gerichtsbarkeiten untereinander nicht gebunden sind in ihrer Urteilsfindung. Andere Landgerichten können also weiterhin auch bei einem Musikstück die Gewerbsmäßigkeit gegeben sehen, woraufhin der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gewährt wird. ..."
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Waldschratt - 28. Sep, 10:20