Wer verlinkt - haftet!
Sparte: Recht & OrdnungSie verbinden Web-Inhalte miteinander und leiten den nach Informationen suchenden Internetnutzer durch die schier unüberschaubare Datenfülle des World Wide Web: Hyperlinks sind essentiell für die praktikable Nutzung des Internets.
Doch ruft die Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Katharina Scheja in der Handelszeitschrift ComputerPartner zur Vorsicht auf: Setzt ein Website-Inhaber einen Link zu Inhalten, die sich als rechtswidrig herausstellen, kann er trotz der allgemein üblichen "Freizeichnungsklauseln" dafür haftbar gemacht werden.
Bisher fehlt eine klare gesetzliche Regelung der Verantwortlichkeit für Links. Aus vergangenen Rechtssprechungen leitet sich jedoch folgende Faustregel ab: Der Link-Setzende kann für die Verlinkung zu einer rechtswidrigen Website haftbar gemacht werden, wenn er Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hat oder aber ihm dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, so Scheja in der Handelszeitschrift.
Der Hinweis auf der eigenen Homepage, dass sich der Inhaber von den fremden Inhalten distanziert, ist laut der Handelszeitschrift grundsätzlich zu empfehlen, genügt jedoch nicht in jedem Fall. Rechtsanwältin Scheja empfiehlt Webmastern daher, Websites vor deren Verlinkung gründlich zu prüfen: Je mehr sich ein Link als Empfehlung der fremden Inhalte darstellt, desto stärker ist der Link-Setzende zur Kontrolle verpflichtet.
Von der Veröffentlichung eines Hinweises, vor Schaltung eines Links die beworbene Seite auf Rechtsverletzungen überprüft zu haben, rät Scheja in ComputerPartner ab. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist der Link-Setzende dann auf jeden Fall zur Haftung verpflichtet.
(Quelle: CWD vom 16.01.2006)
Doch ruft die Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Katharina Scheja in der Handelszeitschrift ComputerPartner zur Vorsicht auf: Setzt ein Website-Inhaber einen Link zu Inhalten, die sich als rechtswidrig herausstellen, kann er trotz der allgemein üblichen "Freizeichnungsklauseln" dafür haftbar gemacht werden.
Bisher fehlt eine klare gesetzliche Regelung der Verantwortlichkeit für Links. Aus vergangenen Rechtssprechungen leitet sich jedoch folgende Faustregel ab: Der Link-Setzende kann für die Verlinkung zu einer rechtswidrigen Website haftbar gemacht werden, wenn er Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hat oder aber ihm dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, so Scheja in der Handelszeitschrift.
Der Hinweis auf der eigenen Homepage, dass sich der Inhaber von den fremden Inhalten distanziert, ist laut der Handelszeitschrift grundsätzlich zu empfehlen, genügt jedoch nicht in jedem Fall. Rechtsanwältin Scheja empfiehlt Webmastern daher, Websites vor deren Verlinkung gründlich zu prüfen: Je mehr sich ein Link als Empfehlung der fremden Inhalte darstellt, desto stärker ist der Link-Setzende zur Kontrolle verpflichtet.
Von der Veröffentlichung eines Hinweises, vor Schaltung eines Links die beworbene Seite auf Rechtsverletzungen überprüft zu haben, rät Scheja in ComputerPartner ab. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist der Link-Setzende dann auf jeden Fall zur Haftung verpflichtet.
(Quelle: CWD vom 16.01.2006)
Waldschratt - 17. Jan, 06:55